Wie du Inhalte auf bietmir melden kannst, was danach passiert und wie du gegen eine Entscheidung vorgehen kannst. Verfahren nach Art. 16, 17 und 20 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act).
Jede Person und jede Einrichtung – ein Konto ist dafür nicht erforderlich. An jeder Annonce, jedem Angebot, jedem Kommentar und jedem Profil findest du die Schaltfläche „Melden“.
Alternativ genügt eine E-Mail an info@bietmir.de. Nenne darin die genaue Adresse des Inhalts auf bietmir.de.
Damit wir prüfen können, brauchen wir nach Art. 16 Abs. 2 DSA:
| Schritt | Was geschieht |
|---|---|
| Sofort | Du erhältst ein Aktenzeichen. Liegt eine E-Mail-Adresse vor, geht die Eingangsbestätigung heraus (Art. 16 Abs. 4 DSA). |
| Prüfung | Ein Mensch sieht sich den Inhalt an. Es gibt keine automatische Entfernung. |
| Entscheidung | Wir entscheiden zügig, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv (Art. 16 Abs. 6 DSA). |
| Mitteilung | Du wirst über das Ergebnis informiert. Wurde eine Maßnahme ergriffen, erhält auch die betroffene Person eine begründete Entscheidung (Art. 17 DSA). |
Automatisierte Mittel setzen wir bei der Prüfung nicht ein. Sollte sich das ändern, steht es hier.
Wird ein Inhalt von dir eingeschränkt oder entfernt oder dein Konto beschränkt, teilen wir dir mit: welche Maßnahme ergriffen wurde, warum, auf welcher Grundlage, ob automatisierte Mittel im Spiel waren und wie du dagegen vorgehen kannst.
Du kannst binnen sechs Monaten Beschwerde einlegen (Art. 20 DSA). Sie wird von einer Person geprüft, die an der ursprünglichen Entscheidung nicht beteiligt war. Das Verfahren ist kostenlos und findet sich unter „Konto → Beschwerde“.
War die Maßnahme unbegründet, machen wir sie unverzüglich rückgängig.
Bist du mit dem Ergebnis der Beschwerde nicht einverstanden, kannst du dich nach Art. 21 DSA an eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle wenden. Die Liste der zertifizierten Stellen führt der jeweilige Koordinator für digitale Dienste; in Deutschland ist das die Bundesnetzagentur.
Der Weg zu den Gerichten steht unabhängig davon jederzeit offen. Eine Pflicht, zuvor das interne Verfahren zu durchlaufen, besteht nicht.
Wer wiederholt offensichtlich unbegründete Meldungen abgibt, kann nach vorheriger Warnung für eine angemessene Zeit von der Meldefunktion ausgeschlossen werden (Art. 23 Abs. 2 DSA). Dasselbe gilt umgekehrt für Konten, die wiederholt offensichtlich rechtswidrige Inhalte einstellen.
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